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Der Buchhalter kann als Syndikus auftreten
Das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das gezwungene Miteigentum von Immobilien (derzeit Artikel 577 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass - wenn der Syndikus nicht durch die "Miteigentumsregelung" bestimmt wird -, er durch die erste Hauptversammlung oder, in Ermangelung dessen, die Entscheidung des Friedensrichters auf Antrag eines Miteigentümers ernannt wird.
Neben den ihm gewährten Befugnissen kraft der Miteigentumsregelung gehört es auf jeden Fall zum Aufgabenbereich des Syndikus, die Hauptversammlungen einzuberufen, die gefassten Beschlüsse auszuführen, die Sicherungsmaßnahmen zu treffen und vorläufige Verwaltungsaufgaben durchzuführen, die Fonds der Vereinigung der Miteigentümer zu verwalten sowie eine Übersicht über die Schulden und Ausgaben für Sicherungsmaßnahmen, Reparatur und Renovierung zu erstellen. Der Syndikus ist als Einziger für seine Verwaltung haftbar und kann ohne die Genehmigung der Hauptversammlung seine Befugnisse nicht übertragen.
Ein zugelassener Buchhalter/Fiskalist ist gesetzlich berechtigt, diese Funktion auszuüben, und durch seine Ausbildung und tägliche Erfahrung ist er auch besonders kompetent, das Amt eines Syndikus zu besetzen.
Siehe auch den Königlichen Erlass vom 06.09.1993 zum gesetzlichen Schutz des Titels und der Ausübung des Berufs eines Immobilienmaklers.
Liquidator von Gesellschaften
Die Liquidatoren von Gesellschaften können für die in Liquidation befindliche Gesellschaft jegliche Klage erheben und verfolgen, alle Zahlungen einnehmen, einen gerichtlichen Beschlag aufheben mit oder ohne Quittung, alle beweglichen Werte zu Gelde machen, jedes Handelspapier indossieren, jede Streitfrage schlichten oder einem Schiedsspruch unterziehen und die unbeweglichen Sachen öffentlich verkaufen lassen, falls dies zur Begleichung der Schulden der Gesellschaft erforderlich sein sollte.
Betreuer bei Zwangsvergleichsverfahren
Im Rahmen eines Zwangsvergleichs (Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 über den Zwangsvergleich - BS 28.10.97, Err. BS 04.12.97) kann der zugelassene Buchhalter/Fiskalist als Betreuer auftreten. Dabei muss er folgenden Anforderungen entsprechen: - mit der Verwaltung eines Unternehmens und Buchhaltung vertraut sein - unabhängig und unparteiisch sein - durch einen deontologischen Codex gebunden sein - seine berufliche Haftung muss versichert sein
Vorläufiger Verwalter Im Rahmen eines Konkurses kann das Gericht einen zugelassenen Buchhalter zum "vorläufigen Verwalter" bestellen (Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 - BS 28.10.97, Err. BS 07.02.01.) Er muss den gleichen Anforderungen wie für einen Betreuer bei Zwangsvergleichsverfahren entsprechen.
Handelsrichter
Artikel 205 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass man - um zum Handelsrichter ernannt zu werden - eine Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation vertreten oder am Geschäftsgang in Firmen beteiligt sein muss. So kommen auch Personen, die "mit der Verwaltung eines Unternehmens oder Buchhaltung vertraut sind" in Betracht, um Handelsrichter zu werden.
Der Artikel erwähnt ferner, dass davon ausgegangen wird, dass folgende Personen "mit der Verwaltung eines Unternehmens oder Buchhaltung vertraut sind": 1° die Betriebsrevisoren, die in die Liste des Instituts der Betriebsrevisoren eingeschrieben sind, 2° die Buchprüfer, die in die Liste des Instituts der Buchprüfer eingeschrieben sind, 3° die zugelassenen Buchhalter und die zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, die ins Verzeichnis des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten eingeschrieben wurden.
Weitere Informationen:
Gesetzliche Bedingungen, um Handelsrichter zu werden
Bewerbungsverfahren
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